Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Adrian Aeschlimann Engineering GmbH
Alpenstrasse 43, 3626 Hünibach
Vom 8. April 2026
1 Geltungsbereich
-
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Adrian Aeschlimann Engineering GmbH (nachfolgend «AAE») und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kundschaft»).
-
Abweichungen und/oder Änderungen der vorliegenden AGB bedürfen der Schriftform nach Art.12ff. OR. Das gilt insb. auch für abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Kundschaft.
-
Die Leistungen der AAE beschränken sich auf Konstruktion, Planung, Berechnung, Auslegung, Dokumentation, Beratung und ähnliche Entwicklungs- und Ingenieurdienstleistungen.
2 Leistungsumfang
-
Vertragsgegenstand ist die im Angebot, der Projektbeschreibung, dem Pflichtenheft oder der Auftragsbestätigung konkret bezeichnenden Ingenieurdienstleistung.
-
Sofern das Angebot einen Fixpreis vorsieht, basiert der Leistungsumfang bindend auf dem Pflichtenheft oder der Auftragsbestätigung. Änderungswünsche der Kundschaft führen zu einer Anpassung des Leistungsumfangs und somit auch des Preises und der Fristen.
-
Bei Abrechnung nach Aufwand (Stundensatz) definiert das Pflichtenheft oder die Auftragsbestätigung unverbindlich den ungefähren Leistungsumfang.
-
Die AAE erbringt die von der Kundschaft gewünschten Leistungen und die Kundschaft bezahlt diese nach vereinbartem Stundensatz. Abweichungen zur Referenzofferte etwa durch Mehr- oder Minderausführung, Änderungswünsche oder auch veränderte Umstände werden der Kundschaft folglich direkt weiter verrechnet. Die AAE berichtet der Kundschaft auf Anfrage über den Stand der Arbeiten und zu erwartenden Kosten.
-
Art und Umfang der Leistungen ergibt sich aus der von der AAE erstellten Angebotes und/oder der Auftragsbestätigung.
-
Die AAE schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen nach dem zum Leistungszeitpunkt im relevanten Fachgebiet allgemein anerkannten Stand der Technik. Die AAE schuldet jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg oder einen bestimmten Projekterfolg.
-
Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet die AAE folgende Leistungen nicht:
-
Herstellung, Fertigung oder Montage von Komponenten, Maschinen oder Anlagen.
-
Ausführung von Bau-, Installations- und Montagearbeiten.
-
Lieferung von Hardware, Software und Maschinenteilen.
-
Einholen von behördlichen Genehmigungen und Zertifizierungen.
3 Angebote und Vertragsabschluss
-
Angebote der AAE sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.
-
Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme des Angebotes durch die Kundschaft oder durch schriftliche Auftragsbestätigung der AAE. Eine Annahme per E-Mail genügt der Schriftform.
-
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen schriftlich widerspricht.
-
Im Umgang mit Stammkundschaft kann von den vorstehenden Modalitäten (Ziffern 3.1 bis 3.3) auf eine einseitige Erklärung der AAE abgewichen werden. Insbesondere genügt in diesen Fällen die einfache Auftragsbestätigung der AAE für den Vertragsabschluss.
4 Mitwirkung des Auftraggebers
-
Die Kundschaft stellt der AAE rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Vorgaben und Entscheidungen zur Verfügung (z.B. Spezifikationen, Zeichnungen, Normvorgaben, Randbedingungen, Einsatzbedingungen etc.).
-
Die Kundschaft gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Informationen und Unterlagen richtig, vollständig und aktuell sind.
-
Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung der Kundschaft zurückzuführen sind, gehen zu ihren Lasten und berechtigen AAE zu Anpassung der Termine sowie zur gesonderten Vergütung des Mehraufwands.
-
Die Kundschaft ist verpflichtet, Arbeitsergebnisse, Zwischenstände und Dokument der AAE unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen oder Änderungswünsche oder dergleichen innert fünf Werktagen schriftlich mitzuteilen.
5 Leistungsänderungen
-
Änderungs- und oder Erweiterungswünsche der Kundschaft betreffend den Leistungsumfang (Change Requests) sind der AAE schriftlich mitzuteilen.
-
Die AAE prüft die Auswirkungen von Change Requests auf Aufwand, Termine und Vergütung. Die AAE kann der Kundschaft ein angepasstes Angebot unterbreiten. Es besteht kein Anspruch der Kundschaft auf Abgabe eines angepassten Angebots.
-
Change Requests sind erst verbindlich, wenn die Kundschaft dem entsprechend angepassten Angebot schriftlich zugestimmt haben.
6 Termin und Fristen
-
Vereinbarte Termine und Fristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Plantermine.
-
Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch die AAE und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange.
-
Verbindliche Fristen setzen voraus, dass alle technischen und organisatorischen Fragen geklärt sind und die Kundschaft seinen Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig nachkommt.
-
Die AAE haftet nicht für Verzögerungen in der Leistungserbringung die durch Gründe ausserhalb ihres Einfluss- und Verantwortungsbereichs verursacht werden (z.B. höhere Gewalt, behördliche Massnahmen, Arbeitskämpfe, Ausfall von Zulieferern, fehlerhafte Lieferungen, IT-Störungen, Krankheit von Mitarbeitern, fehlende Mitwirkung oder nachträgliche Änderung der Anforderungen durch die Kundschaft etc.). Treten solche Gründe auf, orientiert die AAE die Kundschaft unverzüglich darüber und gibt den Umfang der zu erwartenden Verzögerungen bekannt.
-
Gerät AAE mit einer verbindlichen Frist in Verzug, hat die Kundschaft der AAE zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen.
7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
-
Die Kundschaft schuldet die Vergütung je nach konkreter Vereinbarung als Pauschalpreis oder nach Zeitaufwand zu den zum Vertragszeitpunkt geltenden Stundensätzen der AAE. Ohne andere Vereinbarung gilt die Vergütung nach Zeitaufwand.
-
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
-
Auslagen, Reise- und Übernachtungskosten, Spesen sowie besondere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der bestellten Leistung entstehen, werden separat in Rechnung gestellt. Die Vertragsparteien können schriftlich eine abweichende Spesenregelung vereinbaren.
-
Rechnungen sind, 30 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Rechnungen sind innerhalb dieser Frist ohne Abzug mittels Banküberweisung in Schweizer Franken zu begleichen.
-
Bei Zahlungsverzug ist die AAE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. sowie Mahngebühren in Rechnung zu stellen. Die AAE ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur Bezahlung der offenen Forderungen zurückzuhalten.
-
Ein Rückhaltungsrecht der Kundschaft ist ausgeschlossen.
8 Abnahme und Mängel
-
Bei vertraglich vereinbarten Leistungen, die eine Abnahme erfordern (z.B. abgeschlossene Konstruktionen, Berechnungsberichten, Dokumentationen), zeigt AAE der Kundschaft die Fertigstellung schriftlich an. Nach erfolgter Fertigstellungserklärung ist die Kundschaft verpflichtet, die Leistung zu prüfen.
-
Erfolgt innerhalb von 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung Seiten der Kundschaft weder ein schriftliche Abnahmeerklärung noch eine schriftliche, begründete Mängelrüge, so gilt die Leistung als abgenommen.
9 Gewährleistung
-
Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln ist die AAE zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. zur Nachbesserung oder erneuten Erbringung der Leistung.
-
Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl oder wird sie unzumutbar verzögert, kann die Kundschaft die Vergütung angemessen mindern oder – bei erheblichen Mängeln- vom Vertrag zurücktreten.
-
Die Gewährleistung entfällt, wenn die Kundschaft ohne Abstimmung mit der AAE eigenmächtig Änderungen an den Arbeitsergebnissen vornimmt oder die Arbeitsergebnisse nicht bestimmungsgemäss nutzt.
10 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
-
Die AAE überträgt der Kundschaft nach Abnahme der Leistung (z.B. Zeichnungen, 3D-Modelle, Berechnungsunterlagen, Berichte, Dokumentationen) alle diesbezüglichen Urheber-, Schutz- und sonstigen Rechte.
-
Die Kundschaft gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Unterlagen, Vorgaben, etc. frei von Schutzrechten Dritter sind, die der vereinbarten Nutzung entgegenstehen. Die Kundschaft hält die AAE betreffend allfällige Forderungen, Ansprüchen und dergleichen Dritter schadlos. Die Schadloshaltung umfasst auch die Übernahme der für die Abwehr der Ansprüche erforderlichen Prozesskosten.
11 Haftung
-
Die AAE schliesst jede Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang aus.
12 Vertraulichkeit und Datenschutz
-
Die Parteien verpflichten sich, die Vertragsbeziehung und deren Inhalte vertraulich zu behandeln und bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei zu wahren. Vertraulichkeit in diesem Sinne bedeutet, dass die Vertragsinhalte und die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Informationen – sofern nicht zur Vertragserfüllung erforderlich – Dritten nicht ohne Einverständnis der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht werden. Davon ausgenommen ist die Bekanntgabe von Informationen aufgrund einer gesetzlichen Pflicht.
-
Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt über das Vertragsende hinaus.
13 Höhere Gewalt
-
Ereignisse höherer Gewalt, die die Vertragserfüllung erheblich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen (z.B. Naturereignisse, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, Ausfälle kritischer Infrastrukturen), berechtigen die AAE, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
-
Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien den Vertrag kündigen.
14 Laufzeit und Kündigung
-
Der Vertrag endet mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen, soweit keine Laufzeit vereinbart wurde.
-
Eine ordentliche Kündigung während der vereinbarten Projektlaufzeit ist ausgeschlossen.
-
Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Mahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstösst oder sich in erheblichem Zahlungsverzug befindet.
-
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung aus Gründen, die die Kundschaft zu vertreten hat, behält die AAE Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten sowie der nicht mehr vermeidbaren Leistungen.
15 Schlussbestimmungen
-
Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
-
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist vor den am Sitz der AAE zuständigen Gerichten.
-
Soweit nicht anders vermerkt, genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit die in Text nachweisbare Form (E-Mail, Kurznachricht etc.)